Corona-Krise: Wie Liquidität und Wertschöpfung absichern?
Die deutsche Wirtschaft steht vor riesigen Herausforderungen. Die langfrisitigen Folgen des Shutdowns sind noch nicht absehbar. Was sollten Sie jetzt zur Bewältigung der Krise tun?
Was zu Beginn des Geschäfts- und Kalenderjahres 2020 niemand ahnen konnte, ist nunmehr Realität: Die Corona-Pandemie ist derzeit das weltweit beherrschende Thema Nr. 1. Newsmeldungen überschlagen sich im Minutentakt. Die Politik hat im Eiltempo Hilfs- und Förderprogramme für Verbraucher und Wirtschaft auf den Weg gebracht – in Teilen in unlimitierter Größenordnung. So weit, so gut.
Die AMBG hat für Sie eine 10-Punkte-Checkliste zur Bewältigung der Corona-Krise zusammengestellt. Die aufgelisteten Themenfelder beinhalten einen Querschnitt der aktuellen Fragen, die uns aus unserem Mandantenkreis erreichen.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die detaillierte Prüfung des Einzelfalls erforderlich ist, um ein maßgeschneidertes Corona-Rettungspaket für Ihr Unternehmen zu schnüren. Eine einzelne Maßnahme, die nicht in ein zukunftsfähiges Wertschöpfungskonzept eingebunden ist, bringt wenig und schadet im Zweifelsfall noch mehr.
In der nachfolgenden Präsentation “Wege aus der Corona-Krise: Handlungsempfehlungen für UnternehmerInnen des Mittelstandes” können Sie die Seiten bequem per Mausklick via Vorwärtspfeil umblättern.
Die Förderprogramme des Bundes und der Länder geben auf den ersten Blick sehr viel Hoffnung. Politische Zusicherungen wie z.B. “What ever it takes” verstärken diesen Eindruck. Doch sämtliche Förder- und Hilfsprogramme implizieren, dass Ihr Unternehmen vor der Corona-Krise gesund und renditefähig war, d.h. Ihre aktuellen Liquiditätsprobleme direkt mit der Pandemie und den daraus abgeleiteten politischen Entscheidungen und wirtschaftlichen Nachteilen im Zusammenhang stehen.
Die Beweislast liegt bei Ihnen als Organführer Ihres Unternehmens. Haben Sie schon eine Lösung, wie Ihnen diese Herausforderung gelingt? Wie lässt sich auf tagesgenauer Basis eine kaufmännische Abgrenzung zum Corona-Szenario vornehmen? Wie können Sie Ihrer Verantwortung gem. §43 GmbHG gerecht werden und gleichzeitig verhindern, dass Sie gegen die Auflagen des §64 GmbHG verstoßen und sich im Zweifelsfall straf- und zivilrechtlich haftbar machen? Unter welchen Umständen sollten Sie frühzeitig die Option der Insolvenzantragsstellung gem. §270b InsO (Schutzschirmverfahren) in Betracht ziehen?
Auf die EntscheiderInnen der obersten Führungsriege eines Unternehmens – egal, ob groß oder klein – stürmen in diesen Tagen und Wochen eine Vielzahl von Fragen und Problemen ein. Jedes Unternehmen hat dabei seine ganz eigene Krise. Keine Situation gleicht zu 100% einer anderen.
Doch eine Aufgabe haben alle Unternehmen im ersten Schritt gemeinsam: Verschaffen Sie sich so schnell als möglich einen Überblick über den tatsächlichen Liquiditätsstatus in Ihrer Organisation. Binden Sie dabei auch Bestellungen, zu denen noch keine Kreditorenrechnungen vorliegen, in ihre Betrachtung mit ein. Am Ende muss die Frage beantwortet werden können: Wie lange reicht Ihre Liquidität aus, um Ihre Verbindlichkeiten erfüllen zu können? Prüfen Sie in jedem Fall, ob für Sie die Bestimmungen des §15a InsO (Insolvenzantragspflicht) zutreffen.
Auch wenn die Bundesregierung, vertreten durch das BMJV, die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen bis zum 30.09.2020 ausgesetzt hat, unterliegen wiederum Sie als Organführer der oben genannten Beweislast. War Ihr Unternehmen bereits im Jahr 2019 bzw. zum Stichtag 31.12.2019 “krank” im Sinne der insolvenzrechtlichen Einordnung, so gilt diese Regelung für Sie nicht.
Wie Sie in Ihrem Unternehmen die notwendige Transparenz hinsichtlich der bestehenden Liquiditätslücke herstellen können, erklären wir Ihnen in einer Schritt-für-Schritt-Anleitung. Lesen Sie dazu unseren Blogartikel und AMBG-Leitfaden “Liqiditätscontrolling im operativen Geschäftsbetrieb. Das Basistool zur Vermeidung allseitiger Existenzkrisen”.
Rufen Sie uns kostenfrei an unter 0800 23 78 330 an oder kontaktieren Sie uns per Mail über unser Kontaktformular. Innerhalb eines ersten, kostenlosen Beratungsgespräches zeigen wir Ihnen gerne auf, welche weiteren Optionen bestehen, um gestärkt aus der Corona-Krise wieder aufzustehen.
Förderungen und Hilfen können sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene beantragt werden. Das BMWi (Bundeswirtschaftsministerium) hat auf seiner Internetpräsenz eine Corona-Sonderseite des BMWi veröffentlicht, auf der alle Informationen und Unterstützungen für Unternehmen gebündelt sind.
Die Förderungen des Bundes werden einheitlich über die KfW – Kreditanstalt für Wiederaufbau – organisiert. Die Beantragung eines KfW-Kredits muss zwingend über die vermittelnde Hausbank erfolgen. Hier finden Sie alle KfW-Corona-Programme im Überblick. Aus Sicht der AMBG ist insbesondere das KfW-Programm 047 für mittelständische Unternehmen – nach Prüfung der individuellen Ausgangslage – zu empfehlen. Das entsprechende Merkblatt für den KfW-Förderkredit können Sie mit dem Link herunterladen.
Auszug aus dem KfW-Merkblatt:
“Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Definition der Europäischen Union können besonders günstige Konditionen erhalten.
Den durchleitenden Finanzierungspartnern (Banken und Sparkassen) wird auf Wunsch eine Haftungsfreistellung von 80 % beziehungsweise für kleine und mittlere Unternehmen von 90 % gewährt. Bei Vorhaben mit Haftungsfreistellung gelten ergänzende Bedingungen, die am Ende des Merkblatts unter der Teilüberschrift „Haftungsfreistellung“ präzisiert werden…
….Das Unternehmen ist seit mindestens 5 Jahren am Markt aktiv (Aufnahme der Geschäftstätigkeit, das heißt Datum der ersten Umsatzerzielung).
Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen (047) mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, vertiefende Informationen finden Sie im Merkblatt “Definition für kleine und mittlere Unternehmen”, Bestellnummer 600 000 0196. Gefördert werden große Unternehmen ohne Umsatzbeschränkung (037).
Das KfW-Sonderprogramm 2020 steht ab dem 23.03.2020 auch Unternehmen zur Verfügung, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten haben. Konkret heißt dies, dass alle Unternehmen, die zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren, einen Kredit beantragen können. Das Unternehmen wies geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aus, die Hausbank beziehungsweise Konsortialbank hatte keine Kenntnis von ungeregelten Zahlungsrückständen des Antragstellers von mehr als 30 Tagen, es bestanden keine Stundungsvereinbarungen oder Covenantbrüche.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist gemäß der aktuellen Planung (Annahme: auf Basis einer sich wieder normalisierenden wirtschaftlichen Gesamtsituation („wie vor der Krise“) die Durchfinanzierung des Unternehmens bis zum 31.12.2020 voraussichtlich gegeben. Es besteht für das Unternehmen unter der Annahme einer sich wieder normalisierenden wirtschaftlichen Gesamtsituation („wie vor der Krise“) eine positive Fortführungsprognose…”
Ab dem 09.04.2020 können Unternehmen in der genannten Größenordnung sog. “Schnellkredite” über ihre Hausbanken abrufen.
Das Besondere ist, dass keine Risikoprüfung im Vorfeld erfolgen soll – weder von der Hausbank, noch von der KfW. Ziel ist die schnelle, unbürokratische Hilfe des Mittelstands, um coronabedingte Insolvenzen zu vermeiden. In einem separaten Blogbeitrag haben wir alle Informationen zum KfW-Schnellkredit auf einen Blick aufbereitet.
Vor dem Hintergrund der föderalen Strukturen in Deutschland weichen die Förderprogramme der jeweiligen Bundesländer voneinander ab. Da sich die Halbwertzeit für Informationen, Ergänzungen und Änderungen immer mehr reduziert, sehen wir an dieser Stelle von dem Versuch ab, eine vollumfängliche und jederzeit aktuelle Übersicht zu liefern. Ausführliche Informationen entnehmen Sie bitte den jeweiligen Internetseiten der Bundesländer, die hier verlinkt sind.
Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen
Niedersachsen Nordrhein-Westfalen
…. u.v.a. Stakeholder
Die vorangegangene Auflistung stellt lediglich einen kleinen Ausschnitt möglicher Handlungsoptionen dar. Was genau für Ihr Unternehmen als zielführende Maßnahme in Betracht kommt, ist abhängig von einer Einzelfallprüfung.